Entsprechend sei seine E-Mail vom 25. April 2017 als gegenstandslos zu betrachten. 1.9 Das Betreibungsamt antwortete dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2017/10:50 Uhr per E-Mail, dass kein Grund ersichtlich sei, dem Antrag nicht stattzugeben. Die Schriftstücke würden per Post verschickt. 1.10 Der Beschwerdeführer antwortete am 1. Mai 2017/11:21 Uhr, dass er sich an die Aufsichtsbehörde gewandt habe, womit sich das Betreibungsamt die Zustellung sparen könne. 1.11 Das Betreibungsamt leitete den E-Mail-Verkehr (Ziff. 1.7 bis 1.10 oben) am 1. Mai 2017 an die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern weiter.