Er schlug vor, eine neue Aufschubbewilligung zu erstellen, mit dreizehn in etwa gleich hohen Monatsraten, wobei die geleisteten Zahlungen als erste Raten anzurechnen seien. Die neuen Verfügungen werde er am 28. April 2017 abholen kommen und bat um Antwort per E-Mail (vgl. hierzu, und zum Folgenden: E-Mail- Verkehr, eingereicht durch das Betreibungsamt am 1. bzw. 5. Mai 2017). 1.8 Am 28. April 2017 schrieb der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt eine weitere E-Mail. Darin stellte er fest, dass ihm nicht geantwortet worden sei. Entsprechend sei seine E-Mail vom 25. April 2017 als gegenstandslos zu betrachten.