2 - Betreibung Nr. 2: 10 Monatsraten à CHF 1‘200.00, beginnend per 18. Mai 2017, sowie eine Schlusszahlung (angegeben mit CHF 0.00) per 18. März 2018 (BB 6). 1.7 Am 25. April 2017 wandte sich der Beschwerdeführer wiederum per E-Mail an das Betreibungsamt. Er teilte mit, dass er die Aufschubbewilligung als nichtig erachte. Er schlug vor, eine neue Aufschubbewilligung zu erstellen, mit dreizehn in etwa gleich hohen Monatsraten, wobei die geleisteten Zahlungen als erste Raten anzurechnen seien.