- Aufschub der Verwertung (Art. 123 Abs. 1 SchKG): Das Betreibungsamt kann dem Schuldner zusammen mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens einen Abzahlungsplan vorschlagen. Der Schuldner kann diesen durch Leistung der ersten Rate akzeptieren, womit er gleichzeitig den gesetzlichen Tatbeweis erbringt (E. 4.3 f.). - Kostenauferlage (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG): Mutwillig handelt, wer Beschwerde führt, obwohl er weiss und der Aufsichtsbehörde verschweigt, dass das Betreibungsamt die von ihm beanstandeten Verfügungen ersetzt hat (E. 9). Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte