Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 17 167 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 635 48 14 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiber Nuspliger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontroll- strasse 20, 2502 Biel/Bienne Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: - Aufschub der Verwertung (Art. 123 Abs. 1 SchKG): Das Betreibungsamt kann dem Schuldner zusammen mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens einen Abzah- lungsplan vorschlagen. Der Schuldner kann diesen durch Leistung der ersten Rate akzeptieren, womit er gleichzeitig den gesetzlichen Tatbeweis erbringt (E. 4.3 f.). - Kostenauferlage (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG): Mutwillig handelt, wer Beschwerde führt, obwohl er weiss und der Aufsichtsbehörde verschweigt, dass das Betrei- bungsamt die von ihm beanstandeten Verfügungen ersetzt hat (E. 9). Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird für ausstehende Steuern be- trieben (Betreibungen Nrn. 1 und 2). 1.2 Am 31. August 2016 pfändete das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland den hälftigen Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers am Grundstück B.-Gbbl. Nr. 3. Aus der Pfändungsurkunde (bei den Akten ABS 17 143) ergeben sich per 27. März 2017 offene Restsaldi inkl. Zinsen und Kosten von CHF 41‘090.50 bzw. CHF 13‘551.75. 1.3 Am 31. März 2017 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer den Eingang der Verwertungsbegehren mit. Es informierte, dass die zwei Forderungen in je 12 Teilzahlungen (11 Raten plus eine Saldozahlung) abbezahlt werden könnten. Die jeweils ersten Raten (in der Höhe von CHF 3‘500.00 bzw. CHF 1‘200.00) müssten dabei bis spätestens am 17. April 2017 beim Betreibungsamt eintreffen, andernfalls die Steigerung angesetzt werde (Beschwerdebeilage [BB] 1-2). Der Mitteilung war je eine «Aufforderung mit Einzahlungsschein» über die erwähnten Beträge beige- fügt (BB 8 und 9). 1.4 Gemäss eigenen Angaben überwies der Beschwerdeführer den Betrag von to- tal CHF 4‘700.00 fristgerecht (pag. 5 unten). 1.5 Am 20. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer per E-Mail an das Betreibungs- amt. Er ersuchte um Bewilligung von dreizehn Teilzahlungen im Sinne von Art. 123 SchKG (BB 3 und 4). Im nicht eingereichten Attachment schilderte er offenbar sei- ne Einkommenssituation. 1.6 Mit Verfügungen vom 20. April 2017 bewilligte das Betreibungsamt den Verwer- tungsaufschub um 12 Monate, unter der Bedingung, dass folgende Zahlungen ge- leistet werden: - Betreibung Nr. 1: 1 Rate à CHF 3‘500.00 per 18. April 2017, 10 Monatsraten à CHF 3‘600.00, beginnend per 18. Mai 2017, sowie eine Schlusszahlung (ange- geben mit CHF 0.00) per 18. März 2018 (BB 5). 2 - Betreibung Nr. 2: 10 Monatsraten à CHF 1‘200.00, beginnend per 18. Mai 2017, sowie eine Schlusszahlung (angegeben mit CHF 0.00) per 18. März 2018 (BB 6). 1.7 Am 25. April 2017 wandte sich der Beschwerdeführer wiederum per E-Mail an das Betreibungsamt. Er teilte mit, dass er die Aufschubbewilligung als nichtig erachte. Er schlug vor, eine neue Aufschubbewilligung zu erstellen, mit dreizehn in etwa gleich hohen Monatsraten, wobei die geleisteten Zahlungen als erste Raten anzu- rechnen seien. Die neuen Verfügungen werde er am 28. April 2017 abholen kom- men und bat um Antwort per E-Mail (vgl. hierzu, und zum Folgenden: E-Mail- Verkehr, eingereicht durch das Betreibungsamt am 1. bzw. 5. Mai 2017). 1.8 Am 28. April 2017 schrieb der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt eine weitere E-Mail. Darin stellte er fest, dass ihm nicht geantwortet worden sei. Entsprechend sei seine E-Mail vom 25. April 2017 als gegenstandslos zu betrachten. 1.9 Das Betreibungsamt antwortete dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2017/10:50 Uhr per E-Mail, dass kein Grund ersichtlich sei, dem Antrag nicht stattzugeben. Die Schriftstücke würden per Post verschickt. 1.10 Der Beschwerdeführer antwortete am 1. Mai 2017/11:21 Uhr, dass er sich an die Aufsichtsbehörde gewandt habe, womit sich das Betreibungsamt die Zustellung sparen könne. 1.11 Das Betreibungsamt leitete den E-Mail-Verkehr (Ziff. 1.7 bis 1.10 oben) am 1. Mai 2017 an die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kan- tons Bern weiter. Aus der Beilage geht hervor, dass das Betreibungsamt gleichen- tags folgende neue Aufschubbewilligungen erteilt hatte: - Betreibung Nr. 1: 11 Monatsraten à CHF 3‘260.00, beginnend per 20. Mai 2017, sowie eine Schlussrate (angegeben mit CHF 0.00) per 20. April 2018. - Betreibung Nr. 2: 11 Monatsraten à CHF 1‘080.00, beginnend per 20. Mai 2017, sowie eine Schlussrate (angegeben mit CHF 0.00) per 20. April 2018. Die im April 2017 geleisteten Zahlungen sind nicht erwähnt. 2. 2.1 Mit Beschwerde vom 1. Mai 2017 (Postaufgabe gleichentags um 16:48 Uhr) ge- langte der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde und stellte folgende Rechts- begehren (pag. 1 ff.): 1. Die in den beiden Dokumenten - Mitteilung des Verwertungsbegehrens in Betreibung Nr. 1 - Mitteilung des Verwertungsbegehrens in Betreibung Nr. 2 enthaltenen Verfügungen zu Zahlungen seien für nichtig zu erklären. 2. Meine geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 4700.-- seien nicht als Zahlungen im Sinne von Art. 123 SchKG zu betrachten, sondern als Wahrnehmung meines Rechts, zum Zweck von Minderung der auflaufenden Zinsen jederzeit Teilbeträge auf einen Zahlungsbefehl einzuzahlen. 3 3. Die beiden Aufschubsbewilligungen - Aufschubbewilligung 1 - Aufschubbewilligung 2 seien für nichtig zu erklären. 4. Meine Gesuche - Gesuch um Bewilligung von Teilzahlungen für die Betreibung Nr. 1 - Gesuch um Bewilligung von Teilzahlungen für die Betreibung Nr. 2 seien neu vom Betreibungsamt Seeland zu bearbeiten, wobei mir umgehend die erste zu bezah- lende Rate mitzuteilen sei. Eventualiter würde ich ein verkürztes, in der Begründung detailliertes Verfahren akzeptieren. 5. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.2 Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (pag. 11 ff.) forderte der Präsident der Aufsichts- behörde das Betreibungsamt auf, den E-Mail-Verkehr formgerecht einzureichen. Sodann wies er den Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit ab, orientierte den Beschwerdeführer über die Folgen bös- oder mutwilliger Prozessführung und for- derte ihn auf, sich innert 10 Tagen zu den vom Betreibungsamt eingereichten Un- terlagen und zur Frage der Bös- oder Mutwilligkeit der Prozessführung zu äussern. 2.3 Das Betreibungsamt reichte die verlangten Unterlagen am 5. Mai 2017 ein (pag. 15). 2.4 Der Beschwerdeführer teilte am 15. Mai 2017 mit, dass er an den gestellten Anträ- gen festhalte. Seine Beschwerde sei weder bös- noch mutwillig (pag. 21 ff.). II. Beschwerde gegen die Mitteilung der Verwertungsbegehren (Rechtsbegeh- ren 1) 3. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichts- behörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, sofern das Gesetz nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt (Abs. 1). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen erhoben werden (Abs. 2). 3.1 Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nach Art. 120 SchKG stellt keine Betrei- bungshandlung dar, gilt nach der Lehre jedoch trotzdem als anfechtbare Verfügung (MARKUS FREY, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 120 SchKG; SVEN RÜETSCHI, in: Kurzkommen- tar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 7 zu Art. 120 SchKG; offen gelassen im Urteil des Bundesgerichts 7B.137/2006 vom 25. September 2006 E. 2). 3.2 Gemäss Sendungsnachverfolgung der Post sind die fraglichen Mitteilungen dem Beschwerdeführer am 4. April 2017 zugegangen. Die 10-Tages-Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG, die dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren (ABS 16 407; ABS 17 101; ABS 17 143) hinlänglich bekannt ist, war bei Postaufgabe der Be- schwerde (1. Mai 2017) längst verstrichen. Daran ändert auch Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG nichts, weil – wie in E. 3.1 hiervor erwähnt – keine Betreibungshand- lungen vorgenommen wurden bzw. die Frist auch diesfalls nicht gewahrt wäre. 4 3.3 Auf die Beschwerde gegen die Mitteilungen des Verwertungsbegehrens bzw. die darin angeblich enthaltenen «Verfügungen zu Zahlungen» ist wegen Fristablaufs nicht einzutreten. 4. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 4.1 Die Nichtigkeit einer Verfügung ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn der Mangel (1.) besonders schwer und (2.) offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem (3.) die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (Evidenztheorie; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; CO- METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 22 SchKG). 4.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Mitteilungen vom 31. März 2017 (BB 1 und 2) als nichtig. Er begründet dies sinngemäss damit, dass darin der Verwertungsauf- schub mitsamt Modalitäten bereits bewilligt und er zur Zahlung von Raten verpflich- tet worden sei. Dies sei unzulässig, werde der Aufschub doch nur auf Gesuch hin gewährt. Ein solches Gesuch habe er aber erst am 20. April 2017 gestellt. 4.3 Zutreffend ist, dass der Aufschub der Verwertung ein Gesuch des Schuldners um Teilzahlungen und die Leistung einer ersten Rate voraussetzt (Art. 143a i.V.m. Art. 123 Abs. 1 SchKG). Da der Betreibungsbeamte zum einen die Höhe und die Verfalltermine allfälliger Abschlagszahlungen festzusetzen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG), zum anderen das Gesuch aber erst nach Eingang der ersten Rate bewilli- gen darf (Art. 123 Abs. 1 in fine SchKG), kann er dem Schuldner einen Zahlungs- plan vorschlagen (BENEDIKT A. SUTER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 123 SchKG). Da das Teilzahlungsgesuch an keine besondere Form gebunden ist (SUTER, a.a.O., N. 10 zu Art. 123 SchKG), kann der Schuldner in Kenntnis dieser Vorgaben durch Leis- tung der ersten Rate gleichzeitig (1.) konkludent um Teilzahlung ersuchen und (2.) den diesbezüglichen Tatbeweis erbringen. 4.4 Vorliegend wurde genau so vorgegangen. Anders als der Beschwerdeführer dies sieht, wurde der Verwertungsaufschub weder mit den Mitteilungsformularen noch mit den Beilagen («Aufforderung mit Einzahlungsschein») verbindlich angeordnet. Die Dokumente belehren den Beschwerdeführer vielmehr darüber, wie er vorzuge- hen hat, um einen Aufschub zu erwirken. Mit Zahlung der ersten Rate hat der Be- schwerdeführer konkludent um Aufschub ersucht und den Abzahlungsplan des Be- treibungsamtes akzeptiert. Hierzu war der Beschwerdeführer aber in keiner Art und Weise verpflichtet. Stattdessen hätte er auch eigenes, begründetes Teilzahlungs- gesuch einreichen oder aber die Zahlung ganz verweigern können. All dies geht klar und unmissverständlich aus den erwähnten Dokumenten hervor. Ihnen einen anderen Sinngehalt (bspw. eine «Verfügung zur Zahlung») beizumessen, entbehrt jeder Grundlage. 5 4.5 Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, ihm stünde eine Frist von einem Monat zu, um das Gesuch um Bewilligung von Teilzahlungen zu stellen, so verkennt er den Ablauf des Verwertungsverfahrens. Zwar darf die Grundstücksversteigerung frühestens einen Monat (und muss spätestens drei Mo- nate) nach Eingang des Verwertungsbegehrens erfolgen (Art. 133 Abs. 1 SchKG). Diese Vorschrift hat jedoch nicht die Schonung des Schuldners, sondern das Er- möglichen eines günstigen Verkaufsergebnisses zum Zweck (STÖCKLI/DUC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 133 SchKG). Um die Frist einhalten zu können, muss das Betrei- bungsamt die Vorbereitungen äusserst zügig an die Hand nehmen, denn die Stei- gerung ist mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntzumachen (Art. 138 Abs. 1 SchKG). Ein Warten auf ein mögliches Abzahlungsgesuch ist somit nicht statthaft. Dem Schuldner steht es auf der anderen Seite frei, ein solches bis kurz vor dem Steigerungstag zu stellen (SUTER, a.a.O., N. 12 zu Art. 123 SchKG; vgl. auch Ziff. 2 der Erläuterungen zur Mitteilung des Verwertungsbegehrens). 4.6 Nichtigkeitsgründe i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG liegen somit offensichtlich keine vor. III. Beschwerde betreffend die Anrechnung von Teilzahlungen und gegen die Aufschubbewilligungen vom 20. April 2017 (Rechtsbegehren 2 und 3) 5. 5.1 Angefochten sind weiter die Aufschubbewilligungen vom 20. April 2017 (Rechtsbe- gehren 3) und die in diesem Zusammenhang erfolgte Berücksichtigung von zwei Teilzahlungen von insgesamt CHF 4‘700.00 als Abschlagszahlungen (erste Raten; Rechtsbegehren 2). 5.2 Das Betreibungsamt hat die angefochtenen Aufschubbewilligungen mit Verfügun- gen vom 1. Mai 2017 ersetzt. Diese Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 und damit nach Beschwerdeerhebung zustellt. Die angefochtenen Verfügungen gibt es folglich nicht mehr; prozessual zieht dies die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nach sich. 6. 6.1 Gegen die Aufschubbewilligungen vom 1. Mai 2017 wurde innert Frist keine Be- schwerde erhoben. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 nicht entnehmen, hält doch der Beschwerdeführer darin ausdrücklich an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (wobei anzufügen ist, dass die Stellungnahme ohnehin erst nach Ablauf der 10-Tages-Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG verschickt wurde). Die Aufschubbewilligungen vom 1. Mai 2017 sind folglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Selbst wenn fristgerecht Beschwerde erhoben worden wäre, wäre dieser kein Er- folg beschieden: - Der Einwand, die Bewilligungen seien nichtig, weil sie vor Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bzw. vor Leistung der ersten Abschlagszahlungen er- 6 teilt worden seien, wurde bereits thematisiert. Hierauf wird verwiesen (E. 4 oben). Die Zahlungen durften und mussten als erste Raten verstanden werden. - Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden durch das Betrei- bungsamt nach freiem Ermessen festgesetzt; dabei sind die Verhältnisse des Schuldners und des Gläubigers zu berücksichtigen (Art. 123 Abs. 3 SchKG; SUTER, a.a.O., N. 18 zu Art. 123 SchKG; RÜETSCHI, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 123 SchKG). Der Beschwerdeführer hat somit nicht «Anspruch auf 13 Raten». Aber er hat Anspruch auf eine angemessene Anzahl Raten in angemessener Höhe. - Dass die am 1. Mai 2017 verfügten Raten nicht angemessen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr führt er primär formelle Argumente ins Feld, die – wie gezeigt – haltlos sind. Ergänzend weist er pauschal darauf hin, dass sich seine monatliche Belastung durch Nichtbewilligung der 13. Rate um CHF 375.80 erhöhe, was «in seiner Situation keine Marginalie sei» (pag. 23). Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass er nicht imstande wäre, die Beträge zu bezahlen. - Bei näherer Betrachtung der Aufschubbewilligungen vom 1. Mai 2017 ist schliesslich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Ergebnis sehr wohl 13 Ratenzahlungen bewilligt worden sind: Jene Zahlung, die vor der Bewilli- gung zu leisten ist, wird vom Gesetz ausdrücklich als erste Rate bezeichnet (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Da sie bereits geleistet wurde, braucht sie in der Be- willigung nicht mehr aufgeführt zu werden. Raten 2-12 sind sodann jeweils am 20. des Monats, von Mai 2017 bis März 2018, zu leisten. Die 13. Rate (Saldo- zahlung; vom Betreibungsamt missverständlich mit CHF 0.00 bezeichnet, wobei der Sinn angesichts der Beträge und des Zinsenlaufs klar ist) wird schliesslich am 20. April 2018 zu begleichen sein. 7. Das Betreibungsamt wird schliesslich von Amtes wegen darauf hingewiesen, dass es die Verwertung höchstens um 12 Monate hinausschieben darf, beginnend ab Datum der Bewilligung (Art. 123 Abs. 1 SchKG; SUTER, a.a.O., N. 22 zu Art. 123 SchKG). Der im Text der Verfügungen vom 1. Mai 2017 angeordnete Aufschub um 13 Monate ist somit an sich gesetzeswidrig. Eine Korrektur drängt sich jedoch nicht auf, zumal die Fristen für die letzten Raten am 20. April 2018 und damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens angesetzt wurden. IV. Antrag auf Neubehandlung der Gesuche um Teilzahlung (Rechtsbegehren 4) 8. Mit Rechtsbegehren 4 beantragt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe die Gesuche um Bewilligung von Teilzahlungen neu zu bearbeiten. Er begründet dies damit, dass die bisher erteilten Bewilligungen nichtig seien (pag. 7). Da dies, wie oben gezeigt (E. 4), keineswegs der Fall ist, ist der Antrag abzuweisen. V. Kosten 9. Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem 7 Vertreter allerdings Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 9.1 Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhal- ten zu lassen, wenn er – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinter- esse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2a S. 179; Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1). Bös- oder mut- willige Beschwerdeführung kann auch vorliegen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachver- halt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 2; mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffas- sung und gegebenenfalls auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten (COMET- TA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, 2. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 20a SchKG). 9.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 1. Mai 2017 nachmittags um 16:48 Uhr der Post übergeben (pag. 9). Aus dem E-Mail-Austausch mit dem Be- treibungsamt vom Vormittag wusste er, dass neue Verfügungen ausgestellt worden und per Post unterwegs zu ihm waren (die Sachbearbeiterin hatte ihm um 10:50 Uhr geschrieben: «Wir sehen keinen Grund, Ihrem Antrag nicht stattzugeben»). Statt die neuen Verfügungen abzuwarten, antwortete er um 11:21 Uhr, sie könne sich die Zustellung sparen, da er Beschwerde einreichen werde. Dies tat er in der Folge auch, obwohl er wusste, dass sich der Sachverhalt zwischenzeitlich geändert hatte. 9.3 Die Aufsichtsbehörde gewährte dem Beschwerdeführer zur Frage der Bös- bzw. Mutwilligkeit das rechtliche Gehör (pag. 11 ff.). In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 geht er auf das Zeitelement und die neuen Verfügungen nicht ein, sondern beharrt auf seiner offensichtlich irrigen Rechtsauffassung, die Aufschub- bewilligungen seien nichtig (pag. 23). 9.4 Der Beschwerdeführer hat der Aufsichtsbehörde vorsätzlich unterschlagen, dass das Betreibungsamt am Tag der Beschwerdeeinreichung neu verfügt und seinen Begehren (zumindest teilweise) entsprochen hatte. Auch nach Konfrontation hier- mit hielt er an seiner Beschwerde fest, obwohl das Verfahren gegenstandslos ge- worden war. Seine Prozessführung muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden, weshalb er zur Zahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen ist. 9.5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) sowie mit Blick auf die Schwierigkeit der Sache, den Umfang der Bemühungen (Beurteilung durch ein Kollegialgericht) und den angefal- lenen Zeitaufwand auf CHF 300.00 festgelegt. Dieser Betrag entspricht im Übrigen der Minimalgebühr in Beschwerdeverfahren nach der Straf- und der Zivilprozess- ordnung (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Dem Beschwerdeführer ist hierfür separat Rechnung zu stellen. 8 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. soweit sie nicht gegenstandslos wurde. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.00 bestimmt und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Ihm ist hierfür separat Rechnung zu stellen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Betreibungs- und Konkursamt Seeland (mitsamt einer Kopie der Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017, inkl. Beilagen) Bern, 22. Mai 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger i.V. Oberrichter Hurni Der Gerichtsschreiber: Nuspliger Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 9