___ über den Inhalt des Zahlungsbefehls in Kenntnis gesetzt, womit die Frist von 10 Tagen zur Erhebung von Rechtsvorschlag sowie zur Anfechtung mittels Beschwerde zu laufen begann. Betreibungshandlungen, die erst nach Ablauf der unbenutzten Beschwerdefrist vorgenommen werden, können nicht mehr unter Berufung auf eine unzulässige öffentliche Zustellung angefochten werden (ANGST, a.a.O., N 20 zu Art. 66 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung vom 18. April 2017 ist daher abzuweisen, zumal die öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls zu Recht erfolgt ist.