67 SchKG mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013 E. 5.1.2.). Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht mit einer öffentlichen Bekanntmachung habe rechnen müssen und diese daher nicht zur Kenntnis genommen habe, verfängt folglich nicht. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Publikation am x.________ über den Inhalt des Zahlungsbefehls in Kenntnis gesetzt, womit die Frist von 10 Tagen zur Erhebung von Rechtsvorschlag sowie zur Anfechtung mittels Beschwerde zu laufen begann.