Eine telefonische Benachrichtigung des Schuldners ist weder im Gesetz vorgesehen noch entspricht dies der Praxis im Kanton Bern. Nachdem die Beschwerdeführerin weder durch die Post noch durch den Betreibungsweibel oder die Polizei vor Ort angetroffen werden konnte und auch nicht auf die Abholungseinladung der Post oder die Vorladung zur Abholung des Betreibungsamtes reagierte, musste davon ausgegangen werden, dass sie sich der Zustellung beharrlich zu entziehen versuchte. Die Voraussetzungen für eine Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG waren demnach erfüllt.