Zutreffend ist wohl, dass sich der einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin nicht ständig in seiner Wohnung aufhielt. Indem zahlreiche Zustellversuche unternommen wurden und aktenkundig auch eine Benachrichtigung mittels Abholungseinladung erfolgte, hat das Betreibungsamt aber alle nötigen Schritte unternommen, um die Beschwerdeführerin persönlich zu erreichen. Eine telefonische Benachrichtigung des Schuldners ist weder im Gesetz vorgesehen noch entspricht dies der Praxis im Kanton Bern.