Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie an der auf dem Zahlungsbefehl angegeben Adresse, welche dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der Gesellschaft entspricht (BB 5), überhaupt nicht erreichbar gewesen wäre bzw. dass es sich um eine falsche Adresse handeln würde. Zutreffend ist wohl, dass sich der einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin nicht ständig in seiner Wohnung aufhielt.