Die Polizei versuchte ebenfalls mehrfach, den Zahlungsbefehl zuzustellen, jedoch ohne Erfolg (VB 2 und 4). Unter diesen Umständen erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den Zustellversuchen gehabt und auch keine Nachricht erhalten haben soll. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie an der auf dem Zahlungsbefehl angegeben Adresse, welche dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der Gesellschaft entspricht (BB 5), überhaupt nicht erreichbar gewesen wäre bzw. dass es sich um eine falsche Adresse handeln würde.