Gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamtes erfolgten anschliessend zwei Zustellversuche durch den Betreibungsweibel (am 25. August 2016 um 10:55 Uhr und am 30. August 2016 um 11:45 Uhr, vgl. VB 2), wobei der Beschwerdeführerin am 30. August 2016 eine Vorladung zur Abholung auf dem Amt in den Briefkasten gelegt wurde (VB 3). Da die Beschwerdeführerin der Vorladung keine Folge leistete, wurde am 8. September 2016 die Polizei um Zustellung des Zahlungsbefehls ersucht (VB 3). Die Polizei versuchte ebenfalls mehrfach, den Zahlungsbefehl zuzustellen, jedoch ohne Erfolg (VB 2 und 4).