Der Beschwerdeführerin wurde mittels Abholungseinladung eine Frist bis zum 18. August 2016 gesetzt, um die Betreibungsurkunde bei der Poststelle abzuholen, die Sendung wurde jedoch nicht abgeholt (SB 3 und VB 2, Rückseite). Gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamtes erfolgten anschliessend zwei Zustellversuche durch den Betreibungsweibel (am 25. August 2016 um 10:55 Uhr und am 30. August 2016 um 11:45 Uhr, vgl. VB 2), wobei der Beschwerdeführerin am 30. August 2016 eine Vorladung zur Abholung auf dem Amt in den Briefkasten gelegt wurde (VB 3).