14. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsverfolgung Nr. 2.________) geht hervor, dass der erste Versuch, der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl zuzustellen, am 11. August 2016 durch die Post erfolgte (Beilage zur Stellungnahme der Gläubigerin [SB] 3). Der Beschwerdeführerin wurde mittels Abholungseinladung eine Frist bis zum 18. August 2016 gesetzt, um die Betreibungsurkunde bei der Poststelle abzuholen, die Sendung wurde jedoch nicht abgeholt (SB 3 und VB 2, Rückseite).