Am 7. Dezember 2016 sei der Zahlungsbefehl mit einer Begleitnotiz an die Dienststelle retourniert worden (VB 4). Aufgrund der zahlreichen erfolglosen Zustellversuche und Vorladungsaufforderungen diverser Stellen sei schliesslich am x.________ die Publikation im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Bern erfolgt. 13. Die Gläubigerin schliesst sich in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen den Ausführungen des Betreibungsamtes an. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Kenntnis von den Zustellversuchen gehabt habe, sei völlig unglaubhaft.