Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach Zahlungsbefehle erhalten, welche ihr immer hätten zugestellt werden können. Auch vorliegend habe es keinen Grund gegeben, weshalb sich die Beschwerdeführerin der Zustellung hätte entziehen wollen. Im Gegenteil, sie habe gewusst, dass sie gegen eine allfällige Betreibung durch die C.________ Rechtsvorschlag erheben müsse, da sie Gegenforderungen habe. Sie habe keine Kenntnis von den auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Zustellversuchen. Die Zustellversuche seien immer Werktags erfolgt und Herr E.________ habe sich wohl nicht zu Hause befunden, ansonsten hätte er die Türe geöffnet.