Der Schuldner muss am Betreibungsort anwesend sein, sich aber so verhalten, dass eine Zustellung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch die Polizei nicht erfolgen kann. Bei der beharrlichen Entziehung der Zustellung ist ein absichtliches Verhalten erforderlich, erst dann ist eine öffentliche Publikation am Platze (ANGST, a.a.O., N 22 zu Art. 66 SchKG).