3 durch Zustellung an seinem ausländischen Wohn- oder Aufenthaltsort (BGE 112 III 6; ANGST, Basler Kommentar: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage 2010, N 20 zu Art. 66 SchKG). Es muss zunächst alles daran gesetzt werden, den Schuldner persönlich zu erreichen. Der Schuldner muss am Betreibungsort anwesend sein, sich aber so verhalten, dass eine Zustellung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch die Polizei nicht erfolgen kann.