10. 10.1 Die Zustellung eines Zahlungsbefehls hat nach Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zu erfolgen. Es besteht kein gesetzlicher Vorrang zugunsten einer dieser Alternativen, womit die Auswahl dem Amt grundsätzlich freisteht. Kann der Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht persönlich übergeben werden oder ist der Schuldner renitent, so ist der Zahlungsbefehl durch die Polizei zuzustellen (WÜTHRICH/SCHOCH, Basler Kommentar: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage 2010, N 6 ff zu Art. 72 SchKG).