Ob die Anfechtung der Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung und das als Eventualantrag gestellte Wiederherstellungsgesuch innert der Frist von 10 Tagen ab Kenntnis (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bzw. ab Wegfall des Hindernisses (Art. 33 Abs. 4 SchKG) erfolgten, ist fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, denn wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden.