Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls vom 14. Juli 2016 sowie gegen die Konkursandrohung vom 18. April 2017 und beantragt eventualiter die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Soweit sich die Beschwerde gegen die Konkursandrohung richtet, erweist sie sich als fristgerecht. Ob die Anfechtung der Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung und das als Eventualantrag gestellte Wiederherstellungsgesuch innert der Frist von 10 Tagen ab Kenntnis (Art.