4. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wurde der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt, als die Betreibung vorläufig eingestellt wurde. 5. Das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. 2 6. Die Gläubigerin, C.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2017 auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.