56 SchKG dar (BGE 114 III 60 E. 2b S. 61). Deshalb hat die Frist zur Erhebung der Beschwerde nicht erst nach den Ferien zu laufen begonnen. 17. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil keine anfechtbare Verfügung vorliegt. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin auch die Beschwerdefrist verpasst. 18. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).