142 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gelten die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für die betreibungsrechtliche Beschwerde nicht. Dafür kommen für die Frage der Fristwahrung die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG zur Anwendung (BGE 141 III 170 E. 3 S. 171). Im vorliegenden Verfahren sind jedoch auch die Betreibungsferien nicht anwendbar. Das Gesetz ordnet an, dass während den Betreibungsferien Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Handlungen der Konkursorgane stellen keine Betreibungshandlungen i.S. von Art. 56 SchKG dar (BGE 114 III 60 E. 2b S. 61).