16. Selbst bei Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung könnte jedoch nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Wie das Konkursamt zu Recht festhält, wäre die Beschwerde nämlich auch verspätet erfolgt. Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Das Schreiben vom 21. Dezember 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 zugestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Damit hätte die zehntätige Beschwerdefrist am 23. Dezember 2016 begonnen und wäre am 3. Januar 2017 abgelaufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO).