Dies ist als allgemeiner Grundsatz – unabhängig von der Art des konkreten Vertrages – zu verstehen. Somit kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie vorbringt, im Entscheid BGE 105 III 11 gehe es um ein anderes Rechtsgeschäft als im vorliegenden Fall. Die Mitteilung des Konkursamtes vom 21. Dezember 2016 bildet somit keine anfechtbare Verfügung.