Als Fazit ist festzuhalten, dass sowohl der Entschluss der Konkursverwaltung, einen Vertrag nach Art. 211 Abs. 2 SchKG zu erfüllen, wie auch die Bekanntgabe, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, keine mit Beschwerde anfechtbaren Verfügungen darstellen (DANIEL STAE- HELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Erg.-Bd. 2017, ad N. 22c zu Art. 17 SchKG). Dies ist als allgemeiner Grundsatz – unabhängig von der Art des konkreten Vertrages – zu verstehen.