Dementsprechend können auch die am Vertrag Beteiligten nicht verlangen, dass die Konkursverwaltung in den Vertrag eintritt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gilt dies jedoch nicht nur für die Vertragsparteien, sondern auch für die am Vertrag Interessierten (Urteil des Bundesgerichts 5A_640/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 105 III 11 E. 3 S. 14 f.). Als Fazit ist festzuhalten, dass sowohl der Entschluss der Konkursverwaltung, einen Vertrag nach Art.