6 stand haben, in Geldforderungen von entsprechendem Wert umgewandelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_640/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1). Weiter ist zu erwähnen, dass die Konkursverwaltung durch Art. 211 Abs. 2 SchKG bloss das Recht eingeräumt erhält, den Vertrag zu erfüllen, nicht aber die Pflicht dazu. Dementsprechend können auch die am Vertrag Beteiligten nicht verlangen, dass die Konkursverwaltung in den Vertrag eintritt.