15. Der Entschluss der Konkursverwaltung, einen Vertrag nach Art. 211 Abs. 2 SchKG zu erfüllen, kann durch den Vertragspartner nicht mit Beschwerde angefochten werden (BGE 110 III 84). Dies muss auch für den umgekehrten Fall gelten, dass die Konkursverwaltung bekannt gibt, den Vertrag nicht nach Art. 211 Abs. 2 SchKG erfüllen zu wollen. Damit bestätigt die Konkursverwaltung bloss, was von Gesetzes wegen ohnehin bereits der Regel entspricht. Gemäss Art. 211 Abs. 1 SchKG werden nämlich im Konkurs Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegen-