17 SchKG). Gemäss Schreiben vom 21. Dezember 2016 (BB 1.1) lehnte das Konkursamt die Realerfüllung der Kaufsverpflichtung ab. Es hat bezüglich seines Vorgehens in dieser Angelegenheit einen Entschluss gefasst und diesen bekannt gegeben, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliegt. Das Amt hat gehandelt und sich nicht passiv verhalten. Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob eine anfechtbare Verfügung besteht.