14. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG geht. Unter Rechtsverweigerung wird die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Betreibungsorganes verstanden, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung formell zu entscheiden (FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 135 zu Art. 17 SchKG). Voraussetzung für eine Rechtsverweigerung ist damit ein negatives Verhalten (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2000, N. 18 zu Art. 17 SchKG).