11. Am 26. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Vernehmlassung des Konkursamtes ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass gemäss BGE 110 III 84 dem Vertragspartner gegen das Vorgehen des Konkursamtes die Beschwerde nicht zustehe, weil der Zivilrichter zuständig sei. Der Vertragspartner sei bezüglich der Willensbildung innerhalb der Konkursmasse nicht legitimiert. Anders sehe es beim Gläubiger aus, dem mangels Beschwerde kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. 12. Das Konkursamt verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2017 auf Bemerkungen zur Replik vom 26. Januar 2017 und hielt an ihrer Vernehmlassung fest.