Es stehe dem Amt frei, dieses Ermessen auszuüben oder auch nicht. Um über das konkrete Vorgehen zu «entscheiden», sei jedes Vertragsverhältnis einzeln zu betrachten. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich verlangt, das Ehepaar D.________ zur Räumung der betreffenden Liegenschaft zu veranlassen. Dies habe erreicht werden können. Damit sei die Verwertung der Lie-