Der unmittelbar betroffene Vertragspartner dieses Rechtsgeschäfts könne sich gegen den «Entscheid» des Amtes, wie es vorgehe, mangels Verfügungsqualität nicht mit Beschwerde zur Wehr setzen. Dies müsse umso mehr für einen Konkursgläubiger gelten, weil dieser eine am betreffenden Rechtsgeschäft unbeteiligte Drittperson sei. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten. 10.3 Im Übrigen stellte sich das Konkursamt auf den Standpunkt, die Beschwerde sei auch materiell nicht begründet. Das Amt sei nicht verpflichtet, in einen Vertrag einzutreten. Es stehe dem Amt frei, dieses Ermessen auszuüben oder auch nicht.