Die Beschwerdeführerin habe dies offenbar nachträglich bemerkt, weshalb sie am 12. Januar 2017 Ergänzungen zur Beschwerde eingereicht habe. Darin rufe sie zusätzlich den unbefristeten Rügegrund der Rechtsverweigerung an. Auch diesbezüglich gehe die Beschwerdeführerin fehl. Vorliegend weigere sich das Amt nicht, eine Verfügung zu erlassen. Es gehe vielmehr um das Vorgehen des Amtes in einem Rechtsgeschäft. Der unmittelbar betroffene Vertragspartner dieses Rechtsgeschäfts könne sich gegen den «Entscheid» des Amtes, wie es vorgehe, mangels Verfügungsqualität nicht mit Beschwerde zur Wehr setzen.