Auch die Betreibungsferien würden nicht zur Anwendung kommen, da es nach der Konkurseröffnung keine Betreibungshandlungen mehr gebe. Weiter übersehe die Beschwerdeführerin, dass der angebliche «Entscheid» des Konkursamtes gar keine Verfügung darstelle. Bei den Verlautbarungen des Amtes im Zusammenhang mit der Realerfüllung eines Vertrages gehe es um rechtsgeschäftliches Handeln. Damit fehle auch ein Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdeführerin habe dies offenbar nachträglich bemerkt, weshalb sie am 12. Januar 2017 Ergänzungen zur Beschwerde eingereicht habe.