10. 10.1 In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 stellte das Konkursamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 10.2 Das Konkursamt führte aus, die Beschwerden – schon die erste Eingabe vom 9. Januar 2017 – seien verspätet erfolgt. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin würden im vorliegenden Fall die Gerichtsferien der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht gelten. Auch die Betreibungsferien würden nicht zur Anwendung kommen, da es nach der Konkurseröffnung keine Betreibungshandlungen mehr gebe.