Die Fristansetzung schade auf jeden Fall nicht. 9.4 Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei fraglich, ob das Schreiben des Konkursamtes vom 21. Dezember 2016 eine Verfügung im Rechtssinne darstelle. Wenn dies verneint werde, liege Rechtsverweigerung vor. Dies wäre ebenfalls ein Beschwerdegegenstand. 9. Am 17. Januar 2017 ersuchte das Konkursamt um Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung bis am 3. Februar 2017, welche bewilligt wurde.