4 nach unbenütztem Ablauf unverzüglich die Erklärung abzugeben, dass die Konkursmasse auf die nachträgliche Leistung verzichte und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlange (Art. 107 Abs. 2 OR). Die Beschwerdeführerin machte geltend, das beschriebene Vorgehen sei Voraussetzung dafür, dass die Konkursmasse ihre Forderungen aus dem Vertrag durchsetzen könne. Ob die Fristansetzung nötig sei oder nicht, könne sie nicht beurteilen. Die Fristansetzung schade auf jeden Fall nicht.