Damit vorliegend die Ansprüche überhaupt entstehen würden, müsse in den Vertag eingetreten werden. Im Übrigen könne ein Zuwarten mit dem Vertragseintritt den Einwand des Ehepaars D.________ zur Folge haben, sie seien zu lange im Unklaren gelassen worden und sie hätten nun anderweitig disponiert, weshalb ihnen bei Geltendmachung des Vertrages ein Schaden entstehe, welcher zu verrechnen sei.