Die Übertragung solcher Rechte würde eine Auswechslung der Vertragspartei bedeuten, was nicht zulässig sei. Zudem könne der Vertrag mit Kaufsverpflichtung auch nicht an einen Erwerber des Grundstücks übertragen werden. Wenn das Grundstück konkursamtlich veräussert werde, erhalte der Erwerber zwar das Grundstück, trete aber nicht in den Vertrag ein. Verträge seien nicht übertragbar und verwertbar, sondern nur Ansprüche daraus. Damit vorliegend die Ansprüche überhaupt entstehen würden, müsse in den Vertag eingetreten werden.