3 Im Fall BGE 105 III 11 sei es um ein übertragbares Kaufsrecht gegangen. Demzufolge sei es im Ermessen der Konkursverwaltung gelegen, die Art der Verwertung (Vertragseintritt, Veräusserung u.a.) zu wählen. Der vorliegende Fall betreffe das Recht der Konkursverwaltung, den Vollzug des Kaufvertrages zu fordern. Dieses Recht sei nicht verwertbar und übertragbar, weil es nur von der Schuldnerin ausgeübt werden könne. Die Übertragung solcher Rechte würde eine Auswechslung der Vertragspartei bedeuten, was nicht zulässig sei.