Im umgekehrten (und vorliegenden) Fall habe die Konkursverwaltung die Möglichkeit des Vertragseintritts. 8.4 Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Entscheid BGE 105 III 11 festgehalten worden sei, dass es im Ermessen der Konkursverwaltung liege, ob sie Rechte aus einem Verkaufsversprechen freihändig veräussere, ob sie in den Vertrag eintreten oder ob sie versuchen wolle, den Vertrag rückgängig zu machen.