SR 281.42) könnten Vorkaufsrechte im Konkurs nicht ausgeübt werden. Diese Bestimmung verweise auf Art. 216 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220), wo auch Kaufsrechte erwähnt seien. Art. 51 VZG betreffe jedoch nur Vorkaufsrechte und Kaufsrechte von Dritten gegenüber der Masse und nicht den umgekehrten Fall. Im umgekehrten (und vorliegenden) Fall habe die Konkursverwaltung die Möglichkeit des Vertragseintritts.