Die Konkursverwaltung habe aber auch ein eigenes rechtliches Interesse am Vertragseintritt. Sie müsse nämlich die Rechte und Interessen der Gläubiger wahren. Diese Ausführungen würden klar zeigen, dass ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliege, wenn am Vertrag nicht festgehalten werde. 8.3 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, das Konkursamt habe die Frage aufgeworfen, ob die Kaufsverpflichtung im Konkurs überhaupt gültig sei. Gemäss Art. 51 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) könnten Vorkaufsrechte im Konkurs nicht ausgeübt werden.