8.2 Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aus zwei Gründen ein Interesse daran habe, dass am Vertrag festgehalten werde. Erstens belaufe sich die konkursamtliche Schätzung auf CHF 640‘000.00 und damit auf CHF 150‘000.00 weniger als der vertragliche Kaufpreis. Zweitens hänge eine weitere Forderung vom Vertragseintritt ab. In Ziff. IV/16 des Vertrages habe sich das Ehepaar D.________ verpflichtet, zusätzlich zum Mietzins von CHF 1‘700.00 pro Monat den Betrag von CHF 1‘000.00 pro Monat zu bezahlen.