Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Vertragseintritt nach Art. 211 SchKG Sowohl der Entschluss der Konkursverwaltung, einen Vertrag nach Art. 211 Abs. 2 SchKG zu erfüllen, wie auch die Bekanntgabe, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, stellen keine mit Beschwerde anfechtbaren Verfügungen dar (E. 15). Handlungen der Konkursorgane sind keine Betreibungshandlungen i.S. von Art. 56 SchKG (BGE 114 III 60 E. 2b S. 61; E. 16). Erwägungen: