1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamts Emmen- tal-Oberaargau, Dienststelle Emmental, vom 16. März 2017 aufgehoben. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, wird angewiesen, dem von der Beschwerdeführerin am 3. März 2017 gestellte Begehren um Einleitung einer Betreibung auf Pfandverwertung gegen die Schuldnerin in Liquidation Folge zu leisten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Schuldnerin - dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau