Zwar muss gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG, damit ausnahmsweise eine Betreibung auf Pfandverwertung neben dem Konkursverfahren zulässig ist, das Pfand von einem Dritten bestellt worden sein, was beim Vorliegen eines Retentionsrechts nicht der Fall ist. Wie aber die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, sollte das Verbot der Spezialexekution (Art. 206 Abs. 1 Satz 1 SchKG) dann nicht spielen, wenn der Pfandgegenstand nicht in die Konkursmasse fällt (vgl. ZOBL/THURNHERR, Berner Kommentar Band/Nr. IV/2/5/1, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2010, N. 718).